(Mi, 14.07.2004) Das Landesverfassungsgericht hat gestern, am 13. Juli 2004 einstweilen angeordnet, dass für die Bildung einer Fraktion in Stadtvertretungen mit mehr als 25 Stadtvertretern sowie in den Kreistagen jeweils 2 Mitglieder genügen.
Bis zu den Kommunalwahlen vom 13. Juni 2004 genügten in allen Gemeindevertretungen und in den Kreistagen jeweils 2 Mitglieder für die Bildung einer Fraktion. Dies hat der Landtag mit 2 Gesetzen zur Änderung der Kommunalverfassung vom 24. Februar und 14. Mai 2004 teilweise geändert. Danach muss in der neuen Wahlperiode eine Fraktion in Städten mit mehr als 25 Stadtvertretern (mehr als 20.000 Einwohner) aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen, in Städten mit mehr als 37 Stadtvertretern (mehr als 50.000 Einwohner) aus mindestens 4 Mitgliedern. In allen Kreistagen sind mindestens 4 Mitglieder erforderlich.
Gegen diese Anhebung der Fraktionsmindeststärken haben 7 auf Listen von Bündnis 90/Die Grünen gewählte Kommunalvertreter aus der Hansestadt Greifswald sowie den Landkreisen Bad Doberan, Müritz und Parchim Verfassungsbeschwerde erhoben. In diesen Kommunen wurden auf Grund der Kommunalwahlen vom 13. Juni 2004 den Listen von Bündnis 90/Die Grünen jeweils 2 oder 3, nicht aber die nach der Neuregelung für eine Fraktionsbildung notwendigen 4 Sitze zugeteilt.
Das Landesverfassungsgericht hat bestimmt, dass bis zu seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin - wie nach der früheren Rechtslage - 2 Mitglieder zur Bildung einer Fraktion genügen.
Diese einstweilige Anordnung beruht auf einer Abwägung zwischen den Nachteilen, die einerseits den Kommunalvertretern bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung und andererseits den Stadtvertretungen und Kreistagen bei Erlass der einstweiligen Anordnung entstehen würden. Den Ausschlag für die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts hat gegeben, dass die Beschwerde führenden Kommunalvertretern bei Ablehnung einer einstweiligen Anordnung wesentliche, in den Stadtvertretungen und Kreistagen den Fraktionen vorbehaltene Rechte nicht wahrnehmen könnten, wenn ihnen der Zusammenschluss zu einer Fraktion verwehrt bliebe. Das hält das Gericht für gewichtiger als Belastungen, die bei Erlass der einstweiligen Anordnung für die Kommunen insbesondere daraus entstehen können, dass sie auch kleine Fraktionen finanziell unterstützen, zumal vorstellbar sei, dass die Zuschüsse an andere Fraktionen entsprechend gekürzt würden.
Zur Tragweite des Beschlusses des Landesverfassungsgerichts ist zum einen zu bemerken, dass abweichend von der Gesetzeslage in sämtlichen Kommunalvertretungen des Landes 2 Mitglieder für die Bildung einer Fraktion ausreichen. Das begünstigt nicht nur Bündnis 90/Die Grünen, sondern alle Parteien und Wählergruppierungen, auf deren Listen am 13. Juni 2004 in den größeren Städten und den Landkreisen 2 oder 3 Kommunalvertreter gewählt worden sind.
Zum anderen ist die durch das Landesverfassungsgericht getroffene Regelung nur vorläufig. Wie das Gericht herausstellt, haben die durch sie begünstigten Stadtvertreter und Kreistagsmitglieder bei ihren Planungen und Entscheidungen auf die Vorläufigkeit der gerichtlichen Entscheidung Rücksicht zu nehmen.
Die endgültige Entscheidung darüber, ob die Anhebung der Fraktionsmindeststärken von 2 auf 3 bzw. 4 Mitglieder mit der Landesverfassung vereinbar ist oder ob sie eine verfassungswidrige Zurücksetzung kleinerer Gruppen darstellt, wird das Landesverfassungsgericht voraussichtlich im Herbst 2004 treffen.
Verantwortlich für den Inhalt: Helmut Wolf, Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts M-V