(Di, 21.12.2004) Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat nach der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2004 heute in einem Organstreit des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Partei Bündnis 90/Die Grünen gegen den Landtag das Urteil verkündet. Der Antrag wurde zurückgewiesen.
Bündnis 90/Die Grünen wandten sich dagegen, dass der Landtag durch Gesetze vom 26.02.2004 und 14.05.2004 die Mindeststärken für Fraktionen in den Kommunalvertretungen teilweise heraufgesetzt hat. Bis zur Kommunalwahl vom 13.06.2004 genügten überall zwei Mitglieder zur Fraktionsbildung. Nunmehr muss eine Fraktion in Städten mit mehr als 25 Stadtvertretern (bei mehr als 20.000 Einwohnern) aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, in Städten mit mehr als 37 Stadtvertretern (bei mehr als 50.000 Einwohnern) aus mindestens vier Mitgliedern. In allen Kreistagen sind vier Mitglieder erforderlich.
Das Landesverfassungsgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen:
Eine politische Partei kann in einem Organstreit geltend machen, ihr in Art. 3 Abs. 4 der Landesverfassung garantiertes Recht auf Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes sei verletzt. Zur politischen Willensbildung "des Volkes" gehört die Beteiligung an Wahlen zu Parlamenten und kommunalen Vertretungskörperschaften. Dazu gehört jedoch nicht die Tätigkeit in diesen Organen des Staates und der Gemeinden. Vielmehr haben die Kommunalvertreter nach der Wahl eine unabhängige, eigene Rechtsstellung erlangt, die von derjenigen der Partei, für die sie in die Kommunalvertretung eingerückt sind, gelöst ist. Die Parteien haben in den Körperschaften keine Rechte, die sie im Wege des Organstreits geltend machen könnten.
Durch die Anhebung der Fraktionsmindeststärken ist auch die Chancengleichheit von Parteien bei Wahlen nicht betroffen. Denn diese bezieht sich nicht mehr auf das Stadium nach Wahlen. Schließlich ergibt sich ein Recht einer Partei, die Anhebung im Wege des Organstreits anzugreifen, nicht daraus, dass die Arbeit in den Kommunalvertretungen sich mittelbar auf ihre Chancen bei der nächsten Wahl auswirken kann.
Deshalb hat das Landesverfassungsgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht klären können, ob die beanstandeten gesetzlichen Regelungen mit der Landesverfassung vereinbar sind oder nicht.
Dazu könnten gegebenenfalls Mitglieder der Kommunalvertretungen den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschreiten.
Das Landesverfassungsgericht hatte durch Beschlüsse vom 13.07.2004 und vom 07.10.2004 angeordnet, dass einstweilen zur Bildung einer Fraktion in allen Kommunalvertretungen - wie bisher - zwei Mitglieder genügen. Die einstweilige Anordnung ist mit der Verkündung dieses Urteils außer Kraft getreten.
Verantwortlich für den Inhalt: Helmut Wolf, Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts M-V